Allgemeine Geschäftsbedingungen der Liftbau Oschersleben GmbH
(nachfolgend LBO genannt)
I. Allgemeines
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen LBO und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die LBO seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen von LBO zurückzugeben.
4. Die Angebote der LBO sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die LBO.
5. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
II. Lieferung
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. LBO ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
3. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Lieferers setzt die schriftliche Auftragsbestätigung der LBO, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, die LBO die Lieferung und Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der LBO oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die LBO nicht zu vertreten. Sie berechtigen die LBO, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
5. Als Liefertag gilt der Tag der Verladung bzw. der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Besteller.
6. Sofern LBO die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller, soweit er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzuges Anspruch auf 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes für den Teil der Lieferung, wegen dessen Verzuges die Anlage nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
7. Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzug, die über Punkt 4 hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn LBO den Verzug durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der LBO innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen des Lieferverzuges vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
9. Bei Verzögerung der Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat über dem vertraglich vereinbarten Liefertermin kann dem Besteller nach Ermessen der LBO für jeden angefangenen Monat ein Lagerzins in Höhe von 0,5 % des Preises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
III. Montagen
1. Montagetermine und Montagefristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Die LBO ist zu Teilmontagen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teilmontage oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
3. Die Einhaltung der Montage- und Leistungsverpflichtungen der LBO setzt die schriftliche Auftragsbestätigung der LBO, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
4. Montage- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, die die Montage und Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei der LBO eintreten, hat die LBO nicht zu vertreten. Sie berechtigen, die Montage oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
5. Als Montagebeginn gilt der Tag der Entladung bzw. die Anmeldung der Monteure der LBO bei dem Besteller.
6. Sofern LBO die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller, soweit er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzuges Anspruch auf 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes für den Teil der Lieferung, wegen dessen Verzuges die Anlage nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
7. Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Montageverzug, die über Punkt 4 hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Verzug durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Montage durch die LBO zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der LBO innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen des Montageverzuges vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistungserbringung besteht.
9. Der Besteller hat vor Beginn der Montagearbeiten die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Hierzu gehört insbesondere die Bereitstellung von Kraftstrom, Lichtstrom und sanitäre Einrichtungen. Der Besteller hat der LBO die freie Baustellenzufahrt zu gewährleisten und die notwendigen baulichen Voraussetzungen zu schaffen, die einen reibungslosen Montageablauf gewährleisten.
IV. Preise und Zahlung
1. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, stets frei Baustelle zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Tag der Bestellung und dem Tag der Lieferung / Montagebeginn mehr als 4 Monate liegen und sich in dieser Zeit die Material- und/oder Betriebskosten erhöhen.
3. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der LBO 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug in bar oder durch Banküberweisung frei Zahlstelle der LBO zu begleichen.
4. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so ist die LBO berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu berechnen.
5. Der Besteller ist zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
6. Tritt der Besteller unberechtigt von einem Vertrag zurück, kann die LBO unbeeinflusst von sonstigen Schadensersatzansprüchen sofort 20 % des Verkaufspreises für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn fordern. Den Beweis eines geringeren Schadens trägt der Besteller.
7. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird, Zahlungen eingestellt bzw. verspätet geleistet werden oder sonstige Umstände, dann sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, für Folgeaufträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die die LBO aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, bleiben die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) Eigentum von LBO.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur gestattet, wenn der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinem Kunden entstehen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der LBO die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, die LBO verpflichtet sich jedoch, diese Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen der LBO gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Die LBO kann jedoch verlangen, dass der Besteller ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen namhaft macht und diesen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller der LBO unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LBO nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistungserfüllung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
5. Die LBO verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Forderungen um 50 % übersteigt.
VI. Gewährleistung
1. Die LBO hat für Mängel der Ware nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten.
2. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3. Die Waren sind unverzüglich nach Empfang, bei Montageaufträgen nach Montageende, auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel der LBO innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzuzeigen. Versäumt der Besteller die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind der LBO ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben. Im übrigen gilt der § 377 HGB entsprechend. Für die Beseitigung der Mängel ist der LBO eine angemessene Frist einzuräumen.
4. Natürlicher Verschleiß, unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit sowie Mängel, die aufgrund fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung auftreten, sind in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 I Nr. 2 , § 479 I und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längerer Fristen vorschreibt.
VII. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet die LBO nicht – egal aus welchem Rechtsgrund – für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten durch die LBO, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt sich die Haftung des Lieferers / des Montageunternehmens der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Für leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen oder für leicht fahrlässig verursachte Schutzpflichtverletzungen haftet der Lieferer / das Montageunternehmen nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens
VIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag Magdeburg. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen der LBO und dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Oschersleben, Februar 2019